Solothurner Lehrer wegen Pornografie entlassen
Solothurn, 18. Januar 2012
In Absprache mit dem Departement für Bildung und Kultur (DBK) hat die Schulleitung einer solothurnischen Primarschule das Anstellungsverhältnis mit einem Lehrer wegen fehlender Eignung per sofort aufgelöst. Die Eltern der betroffenen Schulkinder wurden von der Schulleitung über das weitere Vorgehen informiert. Das DBK hat zusätzlich den Entzug der Berufsausübungsbewilligung gegenüber diesem Lehrer verfügt.
Der Lehrer wurde 2011 wegen mehrfacher verbotener Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt.
Die damalige gesetzliche Grundlage im Kanton verunmöglichte es den Strafbehörden, die Schulbehörden über dieses Strafverfahren zu informieren, was öffentlich zu kritischen
Diskussionen führte und inzwischen vom Kantonsrat mit einer Gesetzesänderung korrigiert wurde. Auf dem Gerichtsweg gelangte das DBK im vorliegenden Fall in den Besitz einer Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft.
Die im rechtskräftigen Strafbefehl aufgeführten Sachverhalte wurden unter dem Aspekt der persönlichen Eignung dieser Lehrperson bewertet (Vorbildfunktion; Vereinbarkeit der strafrechtlich relevanten Handlungen mit dem Beruf des Lehrers; Vertrauensverhältnis Schule – Eltern - Lehrer; Zumutbarkeit einer weiteren Berufsausübung für die Schüler).
Die Bewertung führte zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und zur Aberkennung der Unterrichtsberechtigung.
Damit wurde klar gemacht, dass neben pädophilen, süchtigen oder gewalttätigen Lehrpersonen, auch für Lehrpersonen mit Aktivitäten im Bereich der verbotenen harten Pornografie kein Platz an der Schule besteht. Für diese Bereiche gilt im DBK grundsätzlich die Nulltoleranz.
Die zusätzlich zur Entlassung durch das DBK verfügte Aberkennung der Unterrichtsberechtigung kommt einem Schweiz weiten Berufsausübungsverbot als Lehrer an einer Volksschule gleich, da fehlbare Lehrpersonen der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zur Aufnahme in deren zentrales Register, der sog. „schwarzen Liste“, gemeldet werden. Diese Liste kann von den Schulleitungen in Verdachtsfällen oder bei Anstellungen konsultiert werden
Das sagt das Gesetz:
Schutzalter und pornografisches Material: Der Umgang mit Pornografie wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) unter „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität“ (Zweites Buch, fünfter Titel) geregelt. (Gesetzestext: www.admin.ch/ch/d/sr/311_0)
Personen unter 16 Jahren gelten bezüglich sexueller Handlungen als Kinder und über 16-jährige als Erwachsene. Daher liegt in der Schweiz das sogenannte Schutzalter bei 16 Jahren.
Bedeutung des Schutzalters für ...
- Beziehungen von Jugendlichen: Wenn bei sexuellen Kontakten eine Person jünger als 16 ist, darf der Altersunterschied zwischen beiden nicht mehr als drei Jahre betragen. Sind beide über 16, gibt es keine Altersbeschränkung. Dies schützt Jugendliche vor Übergriffen von Erwachsenen.
- Pornografiekonsum: Artikel 197 des StGB verbietet, pornographisches Material unter 16jährigen (und damit also Kindern) anzubieten, zu zeigen, zu überlassen, oder zugänglich zu machen. Pornographische Erzeugnisse sind für Erwachsene (also über 16-jährige) bestimmt und Kinder (also unter 16-jährige) sollen davor geschützt werden.
- Erotik- und Sexshops: Erotik- oder Sexshops, aber auch Nachtclubs dürfen ihre Türen Jugendlichen vor dem 16-ten Geburtstag nicht öffnen, praktisch immer ist dort aber die Alterslimite 18 Jahre.
- Kiosk und Buchhandel: Es ist der Buchhändlerin oder dem Kioskverkäufer verboten, unter 16-jährigen Magazine und Zeitschriften mit pornografischem Inhalt zu verkaufen.
- Internet und Handy: Siehe „Strafbarkeit“ und folgende Abschnitte.
Strafbarkeit (Softpornografie): (Siehe auch Abschnitt „Verbot harter Pornografie“.) Wer Kindern (unter 16 Jahre) pornografische Darstellungen zugänglich macht, macht sich strafbar. Der/die BesitzerIn oder der/die AnbieterIn von Pornografie ist strafbar, wenn sich auch unter 16-jährige Zugang verschaffen können. Bestraft wird also die Person die das Material weitergibt, nicht der/die EmpfängerIn. Zum Beispiel der Internetseitenbetreiber der Altersangaben nicht kontrolliert, der Kioskverkäufer, die Erotikshopangestellte, aber auch der Vater der Pornofilme rumliegen lässt oder der Junge der sie per Handy verschickt.
Strafbarkeit Jugendlicher: Auch als Kind oder Jugendlicher machst du dich strafbar, wenn du pornografische Bilder oder Filme an Kollegen und Kolleginnen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, weitergibst oder sie ihnen zeigst. Dies gilt auch für Film und Bildmaterial das du selber aufgenommen hast (wobei dort unter Umständen zusätzliche Gesetze verletzt werden). Das Gesetz gilt also auch dann, wenn die handelnde Person selber noch nicht 16 Jahre alt ist. Jugendliche ab zehn Jahren gelten als strafmündig und müssen mit einer Strafe rechnen, wenn sie legale Softpornografie an unter 16-jährige verteilen oder illegale Hartpornografie besitzen. Und strafrechtlich gesehen spielt es auch keine Rolle, ob diese Bilder oder Filme als MMS oder als Anhang einer E-Mail verschickt, auf einem Datenträger weitergegeben, als Bild ausgedruckt und verschenkt oder auf einem Handy, einem I-Pod oder auf dem PC gratis vorgeführt werden. Handelt es sich dabei um harte Pornografie, setzt die Strafbarkeit noch früher ein. (Siehe auch: „Verbot harter Pornografie“, „Illegaler Schwarzmarkt“, „Rumklicken und Downloaden“.)
Verbot harter Pornografie: Besonders strenge Regeln bestehen für so genannte harte Pornografie. Denn hier zeigt jedes Bild ein Opfer sexualisierter Gewalt.
Harte Pornografie liegt dann vor, wenn es darin um sexuelle Handlungen mit Kindern (unter 16 Jahren, siehe „Kinderpornografie, Gewalt- und Tierpornografie“) oder mit Tieren geht, wenn Kot oder Urin (menschliche Ausscheidungen) eine besondere Rolle spielen oder wenn Gewalttätigkeiten Inhalt der Darstellungen sind. Harte Pornografie ist verboten, auch für Personen über 16 Jahre. Insbesondere wird im Gesetzestext das Herstellen, Einführen, Lagern, In-Verkehr-Bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen, Beschaffen und Besitzen von Schriften, Ton- bzw. Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenständen oder Vorführungen mit harter Pornografie verboten. Einzige Ausnahme: Der blosse Besitz und das blosse Beschaffen von Kot- und Urinpornografie sind straflos.
Selbstgemachte Bilder: Wenn du noch nicht 16 bist und zum Beispiel dich und andere bei der Selbstbefriedigung filmst (zum Beispiel mit Webcam oder Handy) und diese Bilder weitergibst, produzierst du verbotene Kinderpornografie. Zudem verletzt du unter Umständen weitere Gesetzesartikel. Egal mit welcher Absicht und für wen du es herstellst. (Siehe auch „Strafbarkeit Jugendlicher“, „Illegaler Schwarzmarkt“, „Rumklicken und Downloaden“.)
Illegaler Schwarzmarkt (im Internet): Trotz dem Verbot durch das Gesetz, ist harte Pornografie auf dem Schwarzmarkt erhältlich. Zum Beispiel im Internet (hier oft auch gratis), als Texte, Bilder oder Filme, aber auch im Handel als Zeitschriften, Bücher, Videos, DVDs usw. Insbesondere beim Surfen im Internet besteht also die Möglichkeit (unter Umständen auch ungewollt), auf Webseiten zu landen, die Kinder-Pornografie, Tier-Pornografie, pornografische Gewaltdarstellungen oder Urin- und Kot-Pornografie beinhalten. Falls du auch schon auf solche Darstellungen gestossen bist, fragst du dich vielleicht ob du dich dabei strafbar gemacht hast. Laut Gesetz ist der reine Konsum (also das reine Anschauen) von harter Pornografie straffrei. Strafbarkeit liegt aber dann vor, wenn jemand vorsätzlich Bilder mit illegaler Pornografie anwählt und vorsätzlich auf solchen Sites rumklickt. Die sogenannte Strafmündigkeit liegt bei 10 Jahren. Das heisst Kinder und Jugendliche ab zehn Jahren müssen in diesem Falle mit einer Strafe rechnen.
Rumklicken und Downloaden: Das vorsätzliche Rumklicken auf Sites mit harter, sprich illegaler Pornografie ist strafbar. Und sobald jemand harte Pornografie aus dem Netz herunterlädt, also einen so genannten „Download“ (englisch für „Herunterladen“) macht, begeht er bzw. sie eine strafbare Handlung. Ganz egal ob der Download auf den Computer, das Handy oder den I-Pod gemacht wird. Wenn solche Downloads automatisch erfolgen, also ohne dass dafür ein Befehl gegeben werden muss, so macht man sich dann strafbar, wenn man sich bewusst ist, dass entsprechende Bilder oder Filme heruntergeladen wurden. Im Zweifelsfall gilt es also, entsprechendes Material sofort vom entsprechenden Datenträger zu löschen. (Siehe auch „Strafbarkeit Jugendlicher“, „Verbot harter Pornografie“, „Illegaler Schwarzmarkt“.]
Kinderpornografie sowie Gewalt- und Tierpornografie sind illegal: Das vorsätzliche Anklicken und Weitergeben solcher Darstellungen ist strafbar. Wenn du noch nicht 16 bist und du von dir oder anderen unter 16-jährigen pornografische Bilder oder Filmmaterial herstellst (zum Beispiel mit Webcam oder Handy) produzierst du verbotene Kinderpornografie. Egal mit welcher Absicht und für wen du es herstellst. Bei Gewalt-, Tier- und Kinder-Pornografie ist es schon strafbar, wenn entsprechende Bilder/Filme auf eigene Initiative (also auf eigenen Wunsch bzw. auf Bestellung) zugesendet werden, auch wenn sich diese noch im Eingangsspeicher des E-Mail-Programms oder des Mailservers befinden. Selbst dann, wenn man die Daten noch gar nicht angeschaut oder heruntergeladen hat. Auch mit dem Erstellen bzw. Betreiben eines unbeschränkten Zuganges zu einer Website mit entsprechenden Bildern oder Filmen macht man sich strafbar. (Siehe auch „Verbot harter Pornografie“, „Illegaler Schwarzmarkt“, „Rumklicken und Downloaden“, „Strafbarkeit Jugendlicher“.)
Hier geht’s zur Kampagne Stopp Kinderpornografie:
www.stopp-kinderpornografie.ch
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